Full text : 1910 (0011)

taͤrpflichtige als die in der Liste erscheinenden in der Ge—
meinde N enicht ermittelt werden konnten.
18) Die Stammrolle des Jahrgangs 1890 und der beiden
Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 5. Februar l. Irs. hier
vorliegen und ist über etwaige Anstände mündliche und
schriftliche Aufklärung sofort zu erholen.
19) Ebenso sind endlich Reservisten, Landwehrmänner
oder Grfsaßreservisten J. Klasse früherer Ordnung und
die Ersatzreserviste neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angegebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf—
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen. Dieselben sind nach
g 123 der Wehrordnung zu behandeln und sofort anher
einzusendeu.

Schlosser.
            
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