willigen Dienst erst später antreten wollen,
müssen gemäß F 93 Ziff. 2der Wehr-Ordnung bei der Ersatz—
Kommission ihres Aufenthaltsorts beim Eintritt in das mili—
tärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1910 mündlich
oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
ihre Zurückstellurg von der Aushebung beantragen.
13) Für Militärpflichtige, welche infolge von Krankheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, wenn sie nicht vom k. Bezirksarzt
ausgestellt wurden. F 62 Ziffer 4 der Wehrordnung.
14) Wer an Fallsucht zu leiden dehauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhast
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Bezirksarztes beizu—
bringen. F 65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwerhörigkeit ꝛc) der Ersatz—
kommission vorzulegen.
15) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie ge—
richtlich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht
bestraft worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe“.
Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die nötigen Erhebungen
zu pflegen und bei den betreffenden Namen in der Stamm—
rolle vorzumerken. F9 30 und 37 der Wehrordnung.
16) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen—
haft auszufüllen.
17) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem fuͤr etwaige
Nachträge der entsprechende Kaum gelassen ist, ausdrucklich
zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Aufforderung
und ungeachtet der sorgfältigen Nachforschungen andere Mili—