Full text : 1910 (0011)

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Die Anzeigeerstattung hat spätestens 14 Tage, die Vorlage des
Verzeichnisses spätestens 8 Tage vor Beginn des Ausrverkaufes zu—
erfolgen.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet.
Die Distrikt s verwaltungsbehörde kann ausnahmsweise, nötigen—
falls nach Einvernahme Sachverständiger Dispens von Einhaltung
dieser Fristen gewähren, wenn die auszuverkaufende Ware dem Ver—
derb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist.

82.

Saison- und Inventur-Aueverkäufe, die in der Ankuündigung
als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üb—
lich sind, dürfen in einem Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres
im ganzen nur zweimal abgehalten werden.
Der eine dieser Ausverkäufe darf nur in der Zeit vom 2. Ja—
nuar bis 15. Februar, der andere nur in der Zeit vom Jl. Juli bis
15. August stattfinden.
Keiner der Ausverkaͤufe darf die Dauer von vier Wochen über—

schreiten.

93.
Uebertretungen der vorstehen den Anordnungen und Bestimmungem
werden gemäß F 40 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1909 mit Geld—
—TWFWF
84.

Vorstehende Anordnungen und Bestimmungen treten mit dem
Tage ihrer Verkündigung im Kreisamtsblatte in Kraft.
Die Distriktspolizeibehörden haben diese Bekanntmachung sofort
in den Amtsblättern und in sonst geeigneter Weise weiter zu ver—
öfsentlichen und den Vollzug zu überwachen.

Speyer, den 11. Juni 1910.

K. B. Regierung der Pfalz, Kammer des Junern:
v. Neuffer, K. Regierungs-Präsident.
            
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