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Ne. 5119 D.
Homburg, 28. Juni 1810.
Zirkular M131.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Reichsgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb.
Auf die nachstehend abgedruckte Regierungsentschließung vom 11.
Juni 1910 nebenbezeichneten Betreffs (Kr.-A.Bl. 1910 S. 80)
wird mit dem Auftrag hingewiesen, die ortsübliche Bekanntgabe der—
selben zu veranlassen.
J. V
Muüuller.
Die Kgl. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, erläßt auf
Grund des 577 Abs. 2 und 59 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1900 — R.G.«Bl. S. 499 —
und der Vollzugsbekanntmachung des Kgl. Staatsministeriums des
Kgl. Hauses und des Aeußern vom 9. Juli 1909 — G.u. V.«Bl.
S. 423 — nach Einvernahme der Handelskammer und der Hand—
werkskammer für den Regierungsbezirk der Pfalz folgende Anordnungen:
8S1.
Für alle Arten von Ausverkäufen — ausgenommen die Aus—
verkaäufe wegen vollständiger Auflösung des Geschäftes, sowie die Saison—
und Inventur-Ausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet
werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind — ist vor
der Ankündigung bei der Ortspolizeibehörde Anzeige über den
Grund des Ausverkaufes und den Zeitpunkt seines Beginnes zu er—
statten, sowie ein genaues Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren
einzureichen.