Full text : 1910 (0011)

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gewöhnliche Flaschen älterer Ordnung in Gebrauch. Auch wurde
häufig beobachtet, daß die Aufschrift auf den Flaschen nicht der Vor—
schrift in F1 Ziff. 8 der Verordnung entspricht. Unter Hinweis
auf die Regierungs-Entschließung vom 14. November 1908 (Kr.A.-Bl.
S. 145) werden die Ortspolizeibehörden neuerdings angewiesen, daß
fie die Einhaltung dieser Vorschriften genau überwachen.
Von der Firma] Wilhelm Heckmann sin Gütersloh
wird eine Essigessenzflasche unter der Bezeichung „Sanitas“
in den Handel gebracht, die nachfüllbar ist, und bei der der Stöpsel
mittels eines Schlüssels leicht herausgenommen werden kann. Im
Einverständnis mit dem Reichsamt des Innern wird eröffnet, daß
diese Flasche als den Vorschriften des 5F11 Ziff 2 der genannten
Verordnung entsprechend nicht erachtet und daher für den Detailver⸗
kauf von Essigsäure nicht zugelassen werden kann.
3. Die Buchführung der Weinhändler und Gastwirte entspricht
nach den gemachten Wahrnehmungen vielfach noch in keiner Weise
den Vorschriften des neuen Weingesetzes und seiner Vollzugsvorschrifen.
Die Ortspolizeibehörden werden daher angewiesen im Sinne der Mini—
sterialentschließung vom 19. Juli 1909 (M.A.Bl. S. 605) mit
Nachdruck auf die baldige Herbeiführung geordneter Zustände in
diesen Kreisen zu dringen.

Muůͤller.
            
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