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Rekrutierungsstammrolle des Geburtsortes als in der des
Aufenthaltsortes oder Wohnortes vorzutragen.
Hiebei ist genau der Geburts- und der Aufenthaltsort an—
zugeben. Einer sogenannten Ueberweisung an die Aufenthalts—
gemeinde bedarf es nicht und ist von einer solchen abzusehen.
7) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen früherer Altersklassen,
welche in ihren Stammrollen noch nicht erscheinen, sind in die
Stammrolle der Altersklasse, zu welcher sie gehören,
nachzutragen und ist dies im Vorlagebericht zu bemerken.
8) Die Bürgermeisterämter dürfen sich auf die Anmeldungen
der Militärpflichtigen nicht beschränken, sondern müssen ge—
mäß F 46 Ziff 3 lit. c der Wehrordnung amtliche Nach—
forschungen, insbesondere in den betreffenden Geburtsregister—
Jahrgängen anstellen, ob nicht noch andere vorhanden sind,
welche eine Anmeldung unterlassen haben. Es ist dies be—⸗
sonders wichtig bei eingewanderten, rückgewanderten, oder in
früheren Jahren übersehenen und in die früheren Stamm—
rollen nicht aufgenommenen Militärpflichtigen.
9) Bezüglich der Gesuche um Zurückstellung folgt be—
sondere Anweisung.
10) Den Militärpflichtigen der Altersklasse 1890 ist zu eröffnen,
daß nach F 84 der Wehrordnung der freiwillige Ein⸗
tritt auf zwei esp. drei Jahre blos bis zum 34.
März 1910 gestattet und daher ein Meldeschein vor
diesem Zeitpunkt zu erholen ist.
11) Diejenigen Mliitärpflichtigen der Altersklasse 1890, welche
zum einjährig-freiwilligen Dienst zugelassen werden
wollen, müssen bis 1. Februar 1910 bei der Prüfungs—
Kommission in Speyer um den Berechtigungsschein
nachsuchen.
12) Diejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1890, welche
sich bereiss im Besitze des Berechtigungsscheines
befinden, aber noch nicht eingetreten sind und ihren frei⸗—