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Rr. 4774 D.
Homburg. den 22. Juni 1816.
Zirkular M126.
Betreff:
Portohinterziehung.
Nach einer Mitteilung der Kgl. Oberpostdirektion in Speyer
mußten in letzter Zeit einige Polizeidiener auf Grund der 685 4,2
und 27 des Reichspostgesetzes wegen Portehinterziehung in bohe
Strafen genommen werden. Ihr Einwand, daß ihnen die bezüglichen
Bestimmungen nicht bekannt gewesen seien, konnte nicht berücksichtigt
werden, da die Unkenntnis eines Strafgesetzes nicht vor Strafe schützt.
Aus letzterem Grunde werden die Bürgermeisterämter hiermit ange—
wiesen, die Polizei- und Gemeindediener auf das Verbot der Beförderung
von Briefen und Zeitungen auf andere Weise als durch die Post
gegen Nachweis aufmerksam zu machen und denselben zu empfehlen,
in allen Fällen, in denen sie verschlossene Briefe und Zeitungen von
einem Orte an einen anderen Ort befördern oder verschlossene oder
offene Briefe (Rechnungen 2c.) am Bestimmunsgsorte zustellen sollen,
vorher durch Vermittlung der Ortspostanstalt bei der Oberpostdirektien
anzufragen, ob das beabsichtigte Verfahren gegen die Bestimmungen
des Postgesetzes verstößt oder nicht.
Littig.