Full text : 1910 (0011)

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B. Wer darf vom 1. Oßtober 1908 ab Tehrlinge anleiten?
1. Wer vor dem 1. Oktober 1879 geboren ist und am 1. Ok—
1903 schon Lehrlinge anleiten durfte (siehe 0), erhält
auf Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde auch
weiter das Recht hiezu.
2. Wer in der Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 1. Okteber
1884 geboren ist und am 1. Oktober 1908 (siehe 0C) tas
Recht, Lehrlinge anzuleiten, bereits besaß, kann es in be—
sonders gelagertken Jällen auf Antrag von der unteren Ver—
waltungsbehörde weiter verliehen erhalten.
3. Wer nach dem 1. Okteber 1884 geboren ist, muß die Meister—
prüfung gemacht haben, wenn er Lehrlinge anleiten will.
4. Die Befugnis zum Anleiten von Lehrlinzen kann in be—
sonders gelagerten Fällen in jederzeit widerruflicher Weise
bdon der höheren Verwaltungsbehörde verliehen werden.
5. Geschäftsführer in Betrieben von Witwen oder minderjährigen
Erben können auf die Dauer eines Jahres nach dem Tode
des Lehrherrn zur Anleitung von Lehrlingen als Vertreter
des Lehrherrn befugt werden. — Die Befugnis kann ver—
längert werden.
C. Wer durfte bisher Lehrlinge anleiten?
1. Wer vor dem 1. Oktober 1884 geboren war, durfte mit 24
Jahren Lehrlinge anleiten, wenn er:
entweder 2 Jahre gelernt hatte (die Gesellenprüfung war
diesen Personen erlassen)
oder fünf Jahre hindurch ein Handwerk selbständig für
eigene Rechnung oder als Geschäfsführer, Werkmeisterr ꝛc.
ausgeübt hatte.
2. Wer die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen von der
hoͤheren Verwaltungsbehörde erhalten hatte.

Schlosser.
            
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