Full text : 1910 (0011)

219

Ne. 4529 D.

Homburg, 21. Juni 1810.

Zirkular Ms 123.

An die
Bürgermeisteraͤmter des Bezirks.

Betreff:
Führung des Meistertitels.

ckeñung ausgesetzten Berreiis (M.⸗A.Bl.
ang hingewiesen.
nannten Entschließung und zur
Driemierun — uüber das durch die Gewerbe—
erdnungsnorelle vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 356) geschaffene
Handwerkerrecht (Einführung des „kleinen“ Befähigungsnachweises)
folgt nachstehend Abdruck des ron der Pfälz. Handwerkskammer
Kaiserslautern herausgegebenen Merkblattes:
4. Wer darf sich vom 1. Oktober 1908 ab Meister nennen?
1. Wer vor dem 1. Oktober 1877 geboren ist und am 1. Okt.
1901 selbständig ein Handwerk ausübte und außerdem das
Recht hatte, Lehrlinge anzuleiten (siehe Co, darf sich
Moister nennen.
2. Wer nach dem 1. Oktober 1877 geboren ist, muß die
Meisterprüfung gemacht haben, wenn er sich Meister nennen
will. — Er kann es, wenn er alsdann auch nicht selbständig ist.
3. Zur Meisterprüfung wird „in der Regel“ derjenige zu—
gelassen, welcher eine Gesellenprüfung bestanden und eine
dreijäbein enretit zurückgelegt hat. — Ausnahmen sind
n n Okrober 1913 darf die Zulasung
In Besiehen der Gesellenprüfung nicht
W. dod.
erre tann rereben werden.
            
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