Full text : 1910 (0011)

216

werden. Im- Handbuche für die pfälzischen Feuerwehren sind die für
den pfälzischen Verband gültigen Signale in Noten gesetzt.
3) In manchen Gemeinden dient ras Feuerwehrrequisitenhaus
zur Aufbewahrung verschiedener Dinge, welche nicht hineingehören und
für welche man gerade keine passende Unterkunft findet, wie Toten—
bahren, Dezimalwagen, ausgemusterte oder ͤberzählige Schulbante
u. s. w. Diese mißbräuchliche Benuͤtzuig des Spritzeihauses hat
zwei Haupinachteile, indem nicht nur häufig die rasche Herausschaffung
der Löschgeräte erschwert oder unmöglich gemacht wird, sondern auch
außer dem Kommandanten und Requisitenweister andere Personen
ungehinderten Zutritt in das Spritzenhaus erhalten. Dadurch liegt
die Gefahr bös- oder mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung voñ
Löschgeräten vor, die unter Umständen erst am Brandplatze, wenn es
zu spät ist, entdeckt wird.
Es muß deshalb darauf hingewirkt werden, daß die Spritzen⸗
häuser ausschließlich ihrem Zwecke dienen und daß, die diesbezüglichen
Vorschriften der Fenerlöschordnungen“ zur Durchführung gelangen.—
4) Die Buch- und Listenführung wird von einer Reihe vok
Inspektoren bemängelt. Bei manchen Wehren fehlen die vorgeschriebenen
Bücher wie Protokollbuch, Stammliste, Mannschaftsliste und Verlesbuch
gaͤnzlich oder teilweise. Die Distrikt sfeuerlöschordnungen enthalten ganz
präzise Vorschriften nach dieser Richtung hin. Die mangelhafte Führung
der Stammliste hat in diesem Jahre in einer Gemeinde dazu geführt,
daß einem Feuerwehrmanne das Ehrenzeichen zum zweiteumale zuer—
kannt wurde, was leicht hätte vermieden werden können.
Die Vorschriften über die Führung der Bücher und Listen find
dem Feuerwehrkommandanten und den Schriftführern nachdrücklichst
zur Beachtung einzuschärfen. F
5) Die Frage der Uniformierung der Feuerwehren, zunächst der
Chargierten ist vom Kreisausschuß neuerdings in den Vordergrund ge—
stellt worden.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Uniformierung
wesentlich zur Hebung der Disziplin und des Corpsgeistes innerhalb
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.