Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden
Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem
Geburtsort zur Stammrelle und wenn der Geburtsort im
Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern
oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Vorübergehend Abwesende sind durch ihre Eltern eder
Vormünder ꝛc. anzumelden.
4) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen sind auf F525 Ziff. 9
der Wehrordnung aufmerksam zu machen bezüglich ihrer Ver—
pflichtungen bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes.
Wer nach Anmeldung zur Stammrolle in eine andere Ge—
meinde verzieht, hat solches sofort dem Bürgermeister des bis—
herigen und des künftigen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Das
Bürgermeisteramt des bisherigen Aufenthaltsortes hat die
Abmeldung zu bescheinigen und ungesäumt hierher Bericht zu
erstatten, soferne die Rekrutierungs-Stammrolle bereits hierher
vorgelegt worden ist, andernfalls ist der Wechsel des Aufent—
haltsortes in der Stammrolle ersichtlich zu machen.
5) In Rubrik 9 und 10 der Stammrollen des Jahrganges 1890
1889 und 1888 ist durch Beisetzung der Jahreszahl und des
Wortes Ja oder nein zu bemerken, ob der Anmeldepflicht
nachgekommen ist oder nicht.
Die Säumigen sind dem Amtsanwalte auf Grund des
F 25, 11 der Wehrordnung zur Bestrafung zu überweisen
und ist ũüber das Geschehene zu berichten.
6) Wegen Anfertigung der Stammrollen, der vorgeschriebenen Aus—
züge aus den Cioilstaudsregistern und sonstigen Belege wird
auf 88 44-46, insbesondere F 46 Ziff. 3 und 7 lit. b.
der Wehrordnung, sowie auf Zirkular Nro. 1 Ziff. 17 und
Nro. 5 von 1902 verwiesen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche nicht in ihrem Ge—
burtsorte wohnen oder sich aufhalten, sind sowohl in der