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DHomburg den 9. Juni 1910
Zirkular MalIle.
Betreff:
Ausstellung eines Duplikat-Wander⸗
gewerbescheines.
Mit diesamtlichen Zirkular vom 27. vor. Mts. Nr. 103 wurde
der dem Händler PhilippKunz in Waldmohr unterm 5. Januar cr.
Nr. 149 ausgestellte Wandergewerbeschein für ungültig erklärt, da
ihm dieser während der Ausübung seines Gewerbes zu Verlust ging.
Um aber einen eventuellen Mißbrauch mit dem in diesem Schein
eingehefteten Besteuerungsnachweis hintanzuhalten, wird nun auch die
Ungültigkeitserklärung auf diesen Nachweis hiermit nachträglich aus⸗
—J
Dies ist in ortsüblicher Weise öfsentlich bekannt zu machen.
Littig.