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wenn sie nicht in ihrer Heimat sich stellen wollen, behufs Ersparung
der Reisekosten sich vor der nächsten OberErsatzkommisston des
dentschen Reiches stellen.
Bei dem Ober-Ersatzgeschäfte müssen auch die Eltern und die
über 16 Jahre alten ledigen Geschwister derjenigen Militärpflichtigen
erscheinen, welche Refreiungsgesuche eingereicht oder welche
nachträglich bei der OberErsatzkommisston Zurückstellungs⸗
oder Refreiungsgesuche angebracht haben.
Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, Gegenwärtiges
durch öffentlichen Anschlag und die Schelle zur allgemeinen Keuntnis
zu bringen und die Vorladung der Militärpflichtigen zur Oberersatzkommission
alsbald zu bewerkstelligen.
Bei der Vorladung ist den Militärpflichtigen ausdrücklich zu be—
merken, daß sie die Gesteslsungs-Aufforderung und Losungsscheine
mitzubringen haben, und daß die in dem F 26 Ziffer 7 der Wehr—
ordnung näher bezeichneten Strafen und Nachteile nicht allein diejenigen
treffen, welche vor der Kommission gar nicht erscheinen, sondern auch
jene, welche im Augenblick des Aufrufs ihres Namens im Lokale
nicht anwesend sind.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindringlichst
zu warnen; es ist ihnen ein ruhiges anständiges Verhalten auf der
Reise und während ihres Aufenthaltes dahier zur Pflicht zu machen.
Die Ladungsnachweise, welche auch den Veruf des betreffenden
Militärpflichtigen enthalten müssen, sind bis längstens
10. Juni Isd. Irs. anher einzusenden.
Die Herrn Bürgermeister jener Orte, aus welchen Rekla—
mationsgesuche vorliegen, haben am betreffenden Tage beim Ober—
ersatzgeschäfte anwesend zu sein.
Sämiliche Militärpflichtige aller 8 Jahrgänge — vor allem
Hantwerker — koͤnnen sich vor Beginn des Aushebungsgeschäftes als
Freiwillige nach Kiautschau melden. Durch diese freiwillige Meldung
verzichten dieselben auf die Vorteile der Lesnummer.
Schlosser.