Full text : 1910 (0011)

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Der Staatsanwalt oder der Amisrichter wird die Tatsache der
erteilten Zustimmung der Polizeibehörde des Ortes, an dem sich die
Leiche befindet, und dem betreffenden Universitätsinstitut bekanntgeben.
5) Die Befoörderung der Leichen an die K. Universitäten mittels
Eisenbahn erfolgt nach Maßgabe der Eisenbahnverkehrsordnung. Ueber
die besonderen Bedingungen für die Beförderung dann über Trans—
porterleichterungen für die Leichen aus der Pfalz hat die K. Verkehrs⸗
verwaltung geeignetes verfügt.
6) Die K. Universitäten tragen die Kosten der Beförderung und
treffen die erforderlichen Maßregeln vorbehalttich besonderer Verein—
barung mit den beteiligten Verwaltungen.
Die K. Universitäten sind bereit, bei den durch die Armenpflegen
und diesen gleichstehenden Anstalten abgelieferten Leichen für den Ent—
gang an Begräbnisgebühren vollen Ersatz zu leisten, dem mit der
Ablieferung Beauftragten für seine Bemühungen den Betrag von
zehn Mark für jede Leiche auszubezahlen und für den Entgang an
Stolgebühren Entschädigung in Fällen zu leisten, wo bei der Be—
erdigung mittelloser Personen die freiwillige Entrichtung der Stol—
gebühren aus der Armenkasse üblich ist.
7) Die K. Universitäten sind beauftragt worden, dafür zu sorgen,
—
lich ausgesegnet und in einem mit Kreuz und Namenstafel versehenen
Grabe beigesetzt wird; bei der Bestattung der Leichen von Angehörigen
eines nicht-christlichen Bekenntnisses ist der entsprechende rituelle Akt
vorzunehmen.

Da ein Mißbrauch mit Leichen oder Leichenteilen in den In—
stituten durch entsprechende Ueberwachung als ausgeschlossen erscheint
und die Pietät durch die Vorsorge einer ordnungsmäßigen Bestattung
Rechnung getragen ist, so darf ein günstiger Erfolg der getroffenen
Maßnahmen erwartet werden.“

„Nach neuerlichen Vorstellungen der Auatomievorstände hat trotz
der Weisungen der Ministerial-Entschließung vom 23. März 1908
            
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