Full text : 1910 (0011)

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Um diesem vom Standpunkte der Wissenschaft und der gründlichen
Ausbildung der Aerzte zu beklagenden Uebelstand abzuhelfen, wird
im Einverständnis mit dem K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten folgendes verfügt:
1) Für die drei K. Landesuniversitäten werden vorerst versuchsweise
Bezirke zur Ablieferung von Leichen gebildet; diese Bezirke bestehen
für die Universitit München aus den Regierungsbezirken Ober—
bayern, Niederbayern und Schwaben und Neuburg, für die Universität
Würzburg aus den Regierungsbezirken Pfalz, Oberfranken und
Unterfranken und Aschaffenburg, für die Universität Erlangen aus
den Regierungsbezirken Oberpfalz und Regensburg und Mittelfranken.
2) Zur Ablieferung gelangen: die Leichen von Selbstmördern und
Verunglückten, wenn diese Leichen nicht von Angehörigen, Gemeinden
oder Armenpflegen beansprucht werden:
die Leichen der auf Kesten der Armenpflege oder einer ihr gleich—
stehenden Krankenanstalt zu beerdigenden Personen, wenn die Armen—
pflege oder Anstalt keine andere Verfügung trifft und die Angehörigen
nicht Einspruch erheben.
Ein Zwang zur Ablieferung findet in keinem Falle statt.
3) Bei der Ueberführung der Leichen an die Universität sind die
oberpolizeilichen Vorschriften über Leichenschau und Leichentransporte,
außerdem bei aufgefundenen Leichen die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1879 (M.A.Bl. S. 5337) zu beobachten. Bei
Ablieferung der Leichen von Selbstmördern und Verunglückten aus
dem Stadtbezirk München ist auch fernerhin nach der Ministerialent—
entschließung vom 18. Januar 1904 Nr. 960 zu verfahren.
4) In allen Fällen, in denen gemäß F 157 der Strafprozeß—⸗
ordnung uͤber einen Todesfall oder über die Auffindung einer Leiche
eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter er—
folgt ist, darf die Leiche der Universität erst dann überwiesen werden,
wenn nicht nur die Beerdigungsgenehmigung, sondern auch die Zu—
stimmung zur Abgabe der Leiche an die Universität von der Seite des
Staatsanwalts oder des Ametsrichters vorliegt.
            
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