Full text : 1910 (0011)

175

Ne. 3348 D.

Zirkular M

omburg, 20. Ap—.il 1810.

85.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Bexichtigung und Vervollständigung
der Handelsregister.

Aus Handelskammerkreisen wurde Klage geführt, daß die Ge⸗
meindebehörden die Bekannt machung vom 18. Februar 1910
(G.VeBl. S. 78) nicht ordnungsgemaäß vollziehen. Namentlich Land—
gemeinden legen nicht die besonderen, in der vorgeschriebenen
Tabellenform anzufertigenden GewerbeAumeldelisten vor, die
nur die über den Amfang des Handwerks und Kleingewerbes
hinausgehenden Betriebe zu enthalten haben, sondern beschraͤnken
sich darauf, Auszüge aus den gemeindlichen Gewerbe⸗Aumelderegistern
den Handelskammern zu übersenden. Ein großer Teil der Anmeldungen
betrifft zu dem Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Handwerk oder
Kleingewerbe ehne weiteres klar ist, z. B. Bäͤcker, Metzger, Schuh⸗
macher, Käser, Krämer, Wirte, Näherinnen; sogar Gemeindehirten
und Nachtwächter wurden in die Auszüge der Listen eingetragen.
Um den bezeichneten Vorschriften den richtigen Voll zug zu sichern,
sind die Handelskammern ermächtigt, vorschriftswidrige Vorlagen der
mittelbaren Gemeindebehörden den Bezirksämtern mit dem Ersuchen
zu übersenden, diese Behörden entsprechend zu belehren und auf den
ordnungsmäßigen Vollzug hinzuwirken.
Von den Bürgermeisterämtern wird erwartet, daß sie die vorer—
wähnte Bekanntmachung vom 183. II. 1910 genauestens beachten,
inobesondere auch die richtigen Formulare für die Gewerbe-⸗An- und
Abmeldelisten (G.- u. V.Bl. 1900 S. 37 u. 38) anwenden.
Die Sendungen der Bürgermeisterämter an die Handelökammern
sind portopflichtig (vergl. Verzeichnis II im G.- u. V.Bl. 1909
S. 449.)

Schlosser.
            
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