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schienenen aber schriftlich durch Aushändigung einer Abschrift des
Beschlusses ebenfalls gegen schriftlichen Nachweis zu eröffnen.
5. Den Anzeigen an den Herrn Amtsanwalt sind stets Ab—
schriften der Ortsschulkommissionsbeschlüsse, auch der früheren,
sowie der schristliche Nachweis über deren Zuslellung an die
Beteiligten beizulegen.
6. Die Anzeigen an den Herrn Amtsanwalt sind jeweils sofort
zu erstatten, sobald Anlaß hiezu besteht. Auch scheinen nach der
Mitteilung des Herrn Amtsanwaltes manche Bürgermeisterämter,
bezw. Ortsschulkommissionen des Glaubens zu sein, daß Eltern
u. s. w. von Sonntagsschülern nicht zur Bestrafung gezogen werden
können. Art. 58 des P.-Str.-G.-B. bezieht sich in seinem ersten
Absatze auf sämtliche Schulpflichtige, also auf Sonn- und Werktags—
schulpflichtige; Abs. II a. a. O. bestimmt nur, daß ne ben den
Eltern u. s. w. auch die Sonntagsschulpflichtigen selbst gestraft werden
können. Die Eltern u. s. w. der Sonntagsschüler sind daher
jederzeit genau in derselben Weise zu behaudeln, wie die
Eltern u. s. w. der übrigen Schüler und von der Ortsschul⸗
kommission zu verwarnen, zu strafen und zur Strafanzeige
zu bringen.
Die Buchdruckerei Ries dahier hat im Benehmen mit dem Hrn.
Amtsanwalte Formblätter hergestellt, die zur Erleichterung des Ge—
schäftsverkehrs und Verringerung der Schreibarbeit wesentlich beitragen;
ich empfehle den Gemeinden dringend die Anschaffung derartiger Form—
blätter.
Schlosser.