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Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, hienach die Heke—
register aufzustellen und dabei derart zu verfahren, daß vorerst auf
dem Titelblatt das Gesamtsteuersoll, sowie die darauf treffende Distrikts—
umlagensumme der betreffenden Gemeinde vorgetragen und letzterer
Summe sodann 40,0 Hebgebühren des Einnehmers zugeschlagen
werden.
Der sich hienach ergebende Betrag ist sedann auf die einzelnen
Pflichtigen nach Verhältnis ihrer Steuer zu rerteilen. Es geschieht
dies leicht an der Hand der von Einnehmer Pfeiffer in Zweibrücken
aufgestellten Tabellen, welche im Verlage von M. Steiner in Germers—
heim erhältlich sind.
Im Uebrigen wird auf die bezüglichen Vorschristen der Ge—
meinde-Rechnungs-Instruktien vom 23. Juni 1905 — Ar. 183 des
Xr.-Abl. v. J. 1905 — sowie auf das im Seitenbetreffe ergangene
Zirkular Nr. 128 vom 23. Juni 1906 zur genauesten Beachtung
aufmerksam gemacht.
Es besteht Veranlassung, die Einnehmereien wiederholt anzuweisen,
solche Heberegister, welche den gegebenen Vorschriften nicht
entsprechen, zurückzugeben und eventuell die Entscheidung der
unterfertigten Behörde anzurufen.
Nach dem Wortlaute des für die Abrechnung vorgeschriebenen
Lieferscheines — Kr.-Abl. S. 164 — unterkiegen die Hebgebühren
der Einnehmer nicht der distriktiven Berechnung. Solche
sind vielmehr an den erhobenen Umlagensummen vorweg in Abzug
zu bringen (4 von 104) und haben lediglich die Gemeinderechnung
(Form. im Kr-Abl. S. 214) zu passieren.
Des Weiteren ist es nicht zulässsz, besondere Vergütung
für Ausstellung der Heblisten, sowie BRückvergütungen aus
der Zeit vor dem Jahre 1906 an den abzuliefernden Umlage—
beträgen in Abzug zu bringen.
Schlosser.