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Nt. 2794 D.
Homburg, 7. April 1810.
Zirkular M 70.
An die
k. Lokalschulinspektionen, d. Lehrer.
die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Tierquälerei und unberechtigter
Froschfang.
DTurch die Presse geht die Nachricht, daß mehrfach im Amtsbe—
zirke der Froschfang, und zwar meist von halberwachsenen Burschen
in der rohesten und grausamsten Weise ausgeübt wird, indem den
Tieren bei lebendigem Leib die Hinterbeine abgeschnitten, die Tiere
selbst aber dann noch lebend fortgeworfen werden.
Die Gendarmeriestationen und Ortspolizeibehörden werden zur
Ueberwachung dieser Art des Froschfangs angehalten und beauftragt,
allenfallsige Tierquäler unnachsichtlich der Bestrafung zuzuführen,
um auch den einschlägigen Vorschriften des Fischereigesetzes (Art. 1
Abs. Mä (G.V.«Bl. 1908 S. 527) den Vollzug zu sichern.
Die Herrn Geistlichen und Lehrer ersuche ich, daß sie in der
Schule wiederholt und eindringlich vor dieser Tierquälerei warnen
und Schüler, welche sich derartige Rohheiten zu schulden kommen
lassen, exemplarisch zu bestrafen.
Nur durch kräftiges Zusammenwirken aller berufenen Organe
läßt sich dem rohen Treiben Einhalt gebieten.
Die Bürgermeisterämter und Gendarmeriestationen haben bis
1. Mai über die bisher gemachten Wahrnehmungen zu berichten.
Schlosser.