Full text : 1910 (0011)

Die erfolgte Nachschau ist durch einen Vermerk in den
Tisten zu bestätigen.
Bei dieser Gelegenheit ist auch die Zugangsliste auf ihre Rich—
tigkeit zu prüfen.
Wagenlisten sind nicht mehr zu führen und soweit sie noch vor—
handen sind, zu vernichten.
Bei der Pferdevormusterung sind dem Kommissar eine neu an—
gelegte Vorführungsliste in doppeller Ausfertigung, die alte
Vorführungsliste und die Zugaugsliste vorzulegen, desgleichen
der Auszug aus dem Verleilungsplan.
Für sämtliche in den Listen eingetragenen Pferde müssen AMg-Tafeln
 vorhanden sein, das sind starke Zettel, ungefähr gleich groß wie die
Bestimmungstafel, auf die der Name der Gemeinde und des Pferde—
besitzers, Farbe, Alter und Geschlecht des Pferdes und eine deutliche
Nummier, die derjenigen der Liste entspricht, zu schreiben sind.
Die Ladung der Pferdebesitzer zur Vormusterung geschieht nun
außer durch ortsübliche Bekanntmachung sicherer noch durch die 2 bis
3 Tage vorher erfolgende Zustellung dieser Nummertafel, auf die noch
Tag und Stunde der Vormusterung mit Blei vermerkt ist.
Die Vorführung hat in der Reihenfolge der Liste zu erfolgen
und müssen, damit dies richtig geschieht, bei jedem Pferd an dem
linken Backenstück der Halfter die Nummertafel und wenn das Pferd
bei einer früheren Musterung schon als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurde, auch die Bestimmungstafel angebracht sein.
Während der Besichtigung des Pferdes durch den Kommissar
sind die Nummern- und Bestimmungstafeln wieder zu entfernen.
Wenn Pferde wegen Krankheit nicht zur Vorführung kommen,
so ist eine Bestätigung des Tierarztes, oder wenn das Pferd nicht
oder noch nicht in ärztlicher Behandlung ist, eine schriftliche Be—
stätigung des Bürgermeisteramtes notwendig (bei hochträchtigen Stuten
der Deckschein).
Kinder dürfen zum Vorführen der Pferde nicht benützt
werden, da sie, wenn auch nicht von dem eigenen, so doch von fremden
Pferden leicht Beschädigungen erleiden koöͤnnen.
            
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