gangssliste verrendet werden, Es wird daher den Buͤrgermeister—
ämtern demnächst die erforderliche Anzahl neuer Formblätter zugehen
und ist, sofern die vorhandenen Listen diesen Formblättern nicht genau
entsprechen, sofort die Umschreibung vorzunehmen.
Bei Aufstellung und Evidenthaltung der Listen müssen die ein—
schlägigen Bestimmungen — Abschn. III, B und O der Mobil-⸗
machungs-Anweisung für die Bürgermeister — genauestens be—
achtet werden.
In der Vorführungsliste müssen alle in der Gemeinde vor—
handenen Pferde eingetragen sein mit Ausnahme der nicht gestellungspflich—
tigen — siehe S. 8 M.-A.Bg.; sie muß also auch die seit der letzten
Musterung in Zugang gekommenen Pferde enthalten. Die neue Zu—
gangsliste erhält keinen Eintrag, da sie bestimmt ist zur Aufnahme
der nach der heurigen Musterung in Zugang kommenden Tiere.
Die Vorführungsliste muß in doppelter Ausfertigung
vorhanden sein und müssen beide Ausfertigungen der Liste hinfichtlich
der Eintragungen genau und seitenweise übereinstimmen.
Diese Liste muß immer auf dem Laufenden erhalten werden; es
müssen deshalb alle Pferde, die aus der Gemeinde durch Tod oder
Verkauf, Verzug des Besitzers u. s. w. ausscheiden, ausgestrichen
werden.
Neu bei der Gemeinde in Zugang kommende Pferde — hieunter
auch alle seit der letzten Vormusterung 4 Jahre alt gewordenen Pferde
— müssen dagegen in einem besonderen Zugangsverzeichnis
aufgenommen werden. Die erste Nummer dieses Verzeichnisses muß
die auf die letzte Nummer der Pferdevorführungsliste folgende sein, (wenn
z. B. die Vorführungsliste mit Nr. 20 endet, muß die Zugangsliste
mit 21 beginnen). Diese Liste braucht nur in einer Ausfertigung
vorhanden zu sein, um Gewißheit zu haben, daß die Listen mit dem
wirklichen Bestand der Gemeinde an Pferden und Fahrzeugen überein—
stimmen, müssen die Bürgermeister vierteljährlich — im Mai,
August, November und Februar — Nachschau halten und feststellen, ob
die zur Aushebung bestimmten Pferde vorhanden sind, gegebenenfalls
ob Ersatz zu beschaffen ist.