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XNro. 1725 D.
Zirkular M
domburg, den 31. Mätz 1910.
63.
An
die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Aufstellung von Dampfdreschmaschinen.
Dampfdreschmaschinen sollen im Allgemeinen wegen der mit
ihrem Betriebe verbundenen Unannehmlichkeiten für die Nachbarschaft
und die Oeffentlichkeit (Kärm, Staub und Feuersgefahr) womöglich
auf einem Grundstück außerhalb der Ortschaften aufgestellt werden,
falls nicht ein genügend großer geschlossener Hofraum innerhalb des
Ortes zur Verfügung steht.
Zur Bekämpfung einer nichtentsprechenden Aufstellung von
Dampfdreschmaschinen, sowie der die Frucht herbeifahrenden Wägen
bietet die Bestimmung in Ziifer 52 der Vollzugsvorschriften zur
Verordnung vom 24. November 1909 (G.«V.Bl. 1910 S. 15 ff.),
bezw. der F 366 Ziff. 9 des Reichsstrafgesetzbuches eine geeignete
Handhabe; bei Verunreinigung der Straßen durch den Dampfdresch—
maschinenbetrieb oder die Zufuhrswägen kann auf Grund des 5 61
Abs. 2 oder 67 Abs. 2 der in allen Gemeinden bestehenden ortspolizei—
lichen Vorschriften vom Jahre 1895 eingeschritten werden. Geschieht die
Aufstellung der Dampfdreschmaschinen in der Nähe von Kirchen, Schul—
oder Krankenhäusern, so ist auf Grund des JFNder Reichsgewerbe—
ordnung das Weitere zu veranlassen.
Hienach ist vorkommenden Falles seitens der Bürgermeisterämter
zu verfahren.
Muͤller.