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Hiebei wird bemerkt, daß nach Anordnung k. Regierung der
Schulunterricht durch die Impfung keine Unterbrechung erleiden darf,
weshalb' die Schulsäle während der Schulzeit als Impflekale nicht
benützt und schulpflichtige Jinder während der Schulzeit nicht zur
Wiederimpfung bestellt, sowie Lehrer während dieser Zeit zur Führung
der Impflisten nicht henützt werden dürfen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau
hat stets ein Lehrer anwesend zu sein.
Etwaige Aenderungen der Impftermine wegen unvor—
hergesehener Ereignisse werden den Bürgermeisterämtern von den
Impfärzten unmittelbar mitgeteilt.
Nachdem in einzelnen Gemeinden des Bezirks verschiedene vor—
stehender Anordnungen im Vorjahre nicht beachtet wurden, wird den
Bürgermeisterämtern zur Pflicht gemacht, für den gehörigen Vollzug
des gegenwärtigen Zirkulars Sorge zu tragen.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß lit. B
der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 214.
Dezember 1899, betr. den Vollzug des Impfgesetzes (Ges. u. V.Bl.
1899 S. 1062) bereits bei Bekanntmachung des Impftermins den
Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften zuzu—
stellen sind.
Schlosser.