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air. 2433 D.
Homburg, den 2. April 1810.
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9 62.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreft:
Impfgeschäft für 1810.
Gemäß FJ 4 der kgl. Verordnung vom 17. Dezember 1899,
den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betr., (Ges. und
V.Bl. von 1899 S. 1049) werden nachstehend die Impfdistrikte,
sowie die Tage und Stunden, an welchen die ordentliche, öffentliche
Impfung und die Vorstellung (Kontrolle) der Impflinge vorgenommen
werden soll, mit dem Auftrage bekannt gegeben, Ort und Stunde
des Impfgeschäftes und der Kontrolle sofort und am Tage vor der
Impfung in den betr. Gemeinden und Ortschaften öfsentlich bekaunt
machen zu lassen mit dem Beifügen, daß Kinder aus Häusern, in
welchen zur Zeit der Impfung ansteckende Krankheiten wie Masern,
Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Typhus vorkommen, nicht zur
öffentlichen Impfung gebracht werden dürfen und daß dem Impfarzt
vorkommenden Falles hievon Mitteilung gemacht werden muß.
Erstimpflinge sind rein gewaschen und mit frischer
Wäsche versehen zur Impfung zu bringen, die Wiederimpflinge
haben mit sauber gereinigtem linken Arme und frischer
Leibwäsche zur Impfung zu erscheinen.
Unter Hinweis auf F 5 der eit. Verordnung ergeht weiter
Auftrag, dem Impfarzt an jedem Impfort einen Polizei- oder Ge—
meindediener, sewie eine mit Wornahme der nötigen Schreib—
geschäfte genügend vertraute Person und ein geeignetes
Lokal, welches notwendigen Falles geheizt sein muß, rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.