Full text : 1910 (0011)

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merksam gemacht, alte Gegenstäͤnde ohne Genehmigung der Kuratel—
behörde nicht abzugeben, zu vertauschen eder zu verkaufen. Den
Kirchendienern ist ausdrücklich jeder eigenmächtige Verkauf zu unter—
sagen. Leicht wegnehmbare Stücke sind zu befestigen und zu sichern.
Ganz besonders zu hüten sind alte (mittelalterliche) Holzfiguren, die
gegenwärtig im Handel sehr gesucht sind.,
Jede Kirchenrerwaltung sollte eine Ehre und einen Stolz darein
setzen, die von den Vorfahren zum Schmuck des Gotteshauses in
frommen Sinn beschafften Einrichtungsgegenstände, Kunstwerke und
Grabsteine zu erhalten und vor Beschädigung und Verschleuderung
zu schützen. Und rein materiell betrachtet, steckt in diesen Objekten
ein Kapital, das vron Jahr zu Jahr an Wert steigt und daher im
Interesse der Kirche sorgfältig verwaltet werden muß.
Gesuche um Genehmigung der Veräußerung werden von der
Kuratelbehörde dem K. Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und
Altertümer Baverns zur Begusachtung vorgelegt werden.
Da es oft schwer ist zu entscheiden, ob ein Gegenstand künst—
lerischen oder histerischen Wert hat und ganz unscheinbare Stücke oft
sehr hohen Wert haben können und viele Gegenstande, die an und für
sich nicht sehr bedeutend sind, für die betreffende Gegend verhältnis—
maßig dech recht wichtig sein mögen, so sollte es sich jede Kultusge—
meinde zum GGrundsatze machen, nmichts ohne Kuratelgenehmigung
zu verkaufen.

Schlosser.
            
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