Full text : 1910 (0011)

97

RNr. 2455 D.

Zirkular 48

Homburg, den 24 März 1910.

57.

An die
Presbyterien und Fabrikräͤte
des Bezirks.

Betreff:
Verkauf von Kunstwerken und Alter—
tümern aus dem Besitze von Kirchen—
verwaltungen und Stiftungen

Kirchenverwaltungen und Stiftungen bedürfen zur Abgabe eder
Veräußerung von Gegenständen, welche künstlerischen oder historischen
Wert haben, der Genehmigung der Kuratelbehörde. Als solche
Gegenstände kommen nicht allein größere Einrichtungsgegenstände,
wie Altäre u. s. w. Figuren, Gemälde, Grabsteine, in Betracht,
sondern auch architektonische oder ornamentale Reste von alten Ein—
richtungsgegenständen (Altären, Kanzeln, Bet- und Beichtstühlen),
die oftmals wieder geeignete Verwendung finden können, ferner alte
Paramente, kirchliche Geräte wie Gloecken, Monstranzen, Kelche,
Meßkännchen, Leuchter, Ampeln, alte Votivtafeln und Votivgaben
(vor allem auch eiserne Figuren) u. s. w. Es macht keinen Unter—
schied ob die Gegenstände noch in kirchlichem Gebrauch sind oder in
Nebenräumen auf dem Dachboden u. s. w. aufbewabrt werden, ob
sie in gutem Zustand oder beschädigt sind. Bei der fortwährend sich
steigernden Nachfrage nach Antiquitäten im Handel besitzen die alten
kirchlichen Objekte heute vielfach einen ungeahnten Wert. Ihre Ver—
äußerung kann eine große Schädigung des Kirchenvermögens bedeuten,
für welche die mit der Verwaltung dieses Vermögens betrauten Or—
gane haftbar zu machen sind.
Es werden daher alle Kirchenverwaltungen und Stiftungen unter
Hinweis auf die bestehenden Bestimmungen eindringlich darauf auf—
            
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