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Hombung den 7. März 1910.
Zirkular MSl.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Pferdevormusterung für 1910.
Unter Bezugnahme auf Zirkular Nro. 148 vom 24. August
1905 und die dort näher bezeichneten früheren Zirkulare wird nach—
stehend der diesjährige Reiseplan des Pferdevormusterungékommissärs
k. Oberstleutnants z. D. Schonger mit dem Auftrage bekannt ge—
geben, für Bekanntgabe desselben in den Gemeinden Sorge zu tragen
und diese Bekanntmachung am Tage der Musterung zu wiederholen.
Wagen werden nicht gemustert.
Es wird ferner darauf hingewiesen, daß gegen säumige Pferde—
besitzer unnachsichtlich Strafanzeige erstattet wird. Nach 9 27 des
Kriegsleistungegesetzes ist Geldstrafe bis zu 150 Mark zulässig.
Außerdem werden die nicht rechtzeitig vorgeführten Pferde gemäß
8 4. Abs. V der Pferdeaushebungs-Vorschrift zur nachträglichen Vor—
musterung nach einer benachbarten Gemeinde beordert und eventuell
zwangsweise dorthin verbracht werden.
Schließlich ist noch Folgendes zu beachten und sind die Pferde—
besitzer, soweit erforderlich, mit entsprechender Weisung zu versehen.
4) Die Bürgermeisterämter dürfen nicht eigenmächtig die Pferde
zur Musterung auf einen Termin bestellen, wenn im Reise—
plan mehrere Termine für sie angesetzt sind.
2) Zur Vermeidung von Unglücksfällen, deren Zahl leider zu—
nimmt, sind die Pferde, wenn irgend möglich, von einer Straße