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zweiten Satze statt „eine Hälfte aller Einzelproben“ heißen:
„eine Haäͤlfte aller Fleischstückchen.“ Im zweiten Abschnitt unter
III Abs. 3 sind, wie bereits durch Entschließung vom 13. April
1908 Nro. 10277 mitgeteilt, hinter den Worten „unbeschadet der
Bestimmung im zweiten Abschnitt unter J 2,“, die Worte „zu unter—
lassen“ irrtümlich weggeblieben.
J. A.
gez. Brenner.