Full text : 1909 (0010)

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machung vom 10. Februar 1903 — Gesetz- und Verordn.Blatt
für 1903 S. 47 —) in der gegenwärtig geltenden Fassung
neu veröffentlicht worden.
Sachliche Aenderungen haben die Bestimmungen nicht erfahren,
von dem Abdruck im Gesetz- und Verordnungsblatt wird daher ab—
gesehen.

In der gemeinfaßlichen Belehrung sür Beschauer, die nicht als
Tierarzt approbiert sind (Ausführungsbestimmungen C), ist im zweiten
Abschnitt unter JI Nr. 18 (Echweinepest) eine Unstimmigkeit be—
seitigt worden. Ter Abs. 4 a. a. O. lautet in der bisherigen
Fassung:
„Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die Bestimmungen
für Schweinese uche (vgl. Nr. 12) sinngemäße Anwendung.“
Diese Fassung ist nicht mehr zutreffend, nachdem durch die Be—
kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Juni 1906 (Gesetzund
 Verord.Blatt für 1906 S. 2205 die Zuständigkeit der nicht—
tierärztlichen Beschauer auf bestimmte Fälle chronischer Schweine—
seuche ausgedehnt und dementsprechend der diese Seuche behandelnde
Teil der gemeinfaßlichen Belehrung (¶ Nr. 12 a. a. O.) geändert
worden ist. Der Absatz 4 unter J Nr. 13 hat daher in der neuen
Veroöffentlichung folgende Fassung erhalten:
„Wie beim Rotlaufe (vgl. Nr. 10) darf die Schlachtung nur
bedingungsweise gestattet werden (F 15, 8 11 Abs. 1, 3) Der Poli—
zeibehörde ist Anzeige zu erstatten (H 14, 32). Die Beurteilung
des Fleisches bleibt dem Tierarzte vorbehalten (F 31).“
Diese Fassung stellt KRar, daß hinsichtlich der Zuständigkeit der
nichttieraäͤrztlichen Beschauer bei Schweine pest durch die vorerwähnte
Bekanntmachung vom 16. Imi 1906 keine Aenderung eingetreten ist.
In der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch
und Fetten (Anlage d zu den Ausführungsbestimmungen D) sind
zwei Druckfehler der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
22. Februar 1908 (Gesetz- und Verordn.-Blatt für 1908 S. 186)
berichtigt worden. Im ersten Abschnitt unter II Abs. 4 muß es im
            
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