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lassen, welche derselben heuer ein Rennen abhalten wollen oder ob sie
nicht vorziehen, ein gemeinsames Rennen zu veranstalten. Da ich
die einkommenden Gesuche einer eingehenden Prüfung unterwerfen
werde, sind die betr. Gesuche mindestens 4 Wochen vor dem Rennen
durch Vermittelung des Bürgermeisteramtes hieramts einzureichen.
Das betr. Bürgermeisteramt hat sodann sich eingehend gutachtlich zu
äußern, ob gegen die Abhaltung des Rennens eine Erinnerung be—
steht und sofern das Rennen den Bezirk mehrerer Bürgermeister—
aͤmter berührt, gleiche Aeußerung der übrigen in Betracht kommen—
den Bürgermeisterämter zu erholen.
Den Gesuchen haben die Radfahrervereine eine Uebersicht über
die mit dem Rennen verbundenen Festlichkeiten beizufügen, wie sie
auch genaue Angaben darüber zu machen haben, in welcher Weise
für die Aufrechterhaltung der Ordnung während des Rennens ge—
sorgt ist.
Seitens der Bürgermeisterämter wurde bei den Rennen bisher
vielfach aufgrund des F 4214 der R.Gew.-Ordng. die Genehmigung
erteilt zur Errichtung einer sog. fliegenden Wirischaft. Da ich diese
Gelegenheiten als Fälle besonderen Bedürfnisses nicht anzuerkennen
vermag, haben künftighin die Bürgermeisterämter bei Vorlage der
Gesuche sich darüber zu äußern, ob eine solche fliegende Wirtschaft
errichtet werden-soll.
Echlosser.