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mationsgesuch begründet ist oder nicht. Tas Nichterscheinen der
Personen hat gegebenen Falles die Abweisung des Reklamationsgesuches
zur Folge.
Die angemeldeten sorgfältigst zu instruierenden Gesuche um Zu—
rückstellung und Befreiung sowie die etwaigen Traingesuche, welche in
derselben erschöpfenden Weise wie Reklamations-Gesuche schon zum
Musteruugstermin zu instruieren sind, sind bis Längstens 1. März
mit Ladungsnachweis — nach Formular — in Vorlage
zu bringen. Hiezu wird bemerkt, daß in den Gesuchen auch auzu—
geben ist, ob und event. welche Unfall-, Alters-, Invaliden- ꝛc.
Rente oder Pensionen die Gesuchsteller beziehen.
Etwaige Gesuche um zeit- und bedingungsweise Zurückstellung
von Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve so—
wie Zurückstellungsgesuche von ausgebildeten Randsturmpflichtigen
1I. Aufgebetes (58 148, 3. 422 und 123 der Wehrordnung), —
nicht zu verwechseln mit Gesuchen um Befreiung von den Uebungen—
welche jederzeit beschieden werden können, — sind vollständig vorbe
reitet bis zum gleichen Termine vorzulegen.
Schlosser.