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Nr. 835 0.
Zirkular M
Homburg, den 5. Februar 19023
19.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
A
setzes.
Nach Artikel 78 Abs. II des Wassergesetzes kann für Privat—
flüsse und Bäche oder Teile von solchen angeordnet werden, daß die
Errichtung oder Abänderung von Brücken, feststehenden Stegen und
Ueberfahrtsanstalten, soweit diese Unternehmungen nicht durch Staats—
behörden zur Ausführung gelangen, der Erlaubnis bedarf, zu deren
Erteilung gemäßF 230 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetze
die Distriksverwaltungsbehörde zuständig ist.
In das Verzeichnis solcher Privatflüsse und Bäche wurde durch
die K. Regierum gemäß 3Abs. II der K. Allerhöchsten Verordnung
vom 4. Dezember 1907 und F 227 der Vollzugsvorschriften zum
Wassergesetze für den Bezirk Homburg die Blies aufgenommen.
Schlosser.