Full text : 1909 (0010)

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Wählbar sind nur wirkliche Gemeindebürger, welche in der Ge
meinde eine direkte Steuer entrichten und das 30. Lebensjahr zurück—
gelegt haben. Was von der Wahl der Gemeindevertretung ausschließt,
schließt auch von der Wahl in den Distriktsrat aus.
Zu einer giltigen Wahl istabsohute Stimmenmehrheit erforder—
lich und müssen mindestens zwei Dritteil der Gemeinderäte zugegen
sein. Die Herrn Bürgermeister haben in jeder Gemeinde ihres Be—
zirkes mitzusiimmen (Art. 55 Gemeinde-Ordnung).
Die Gewählten sind sogleich über Annahme der Wahl zu ver⸗
nehmen.

Die erforderlichen Wahlprotokolle nebst einer Anzahl Wahlzettel
werden den Bürgermeisterämtern demnächst zugestellt werden. Nicht⸗
verbrauchte Wahlzettel sind wieder anher zurückzugeben.
Am Wahltage hat die Gemeindeurwahlliste gehörig ergänzt
im Wahllokale offen zu liegen.
Auf die Wichtigkeit der durch den Distriksrat zu
vertretenden Angelegenheiten dürfte bei diesser Wahl
besondere Rücksicht zu nehmen sein.

Schlosser.
            
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