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Die Meßrahmen für Straßendeckmaterial, sowie die
Hohlmaße für trockene Körper unterliegen der diesjährigen
Nacheichung mit Ausnahme derer, auf welchen der Stempel 09 auf—
gebrannt oder aufgeschlagen ist.
Ferner wird wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die Milch—
gefäße, welche zum Zumessen der Milch an die Käufer benützt
werden, der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen.
Für die Dauer der periodischen Nacheichung, d. i. vom 21. Ja—
nuar bis Ende Mai 1910 ist der Eichmeister während der Wochen—
tage im Eichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die übrige Zeit
des Jahres werden zufolge d 28,2 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung
vom 28. November 18609 die Tage
„Dienstag und Freitag“
vormittags von 8—412 Uhr zur Vornahme von Eichgeschäften be—
stimmt.
Schlosser.