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erfordern und deshalb weniger wirtschaitlich sind als große Werke
mit ausgedehnten Leitungsnetzen. Die Staatsregierung ist eifrig be—
dacht, unter anderem bei Vergebung der staatlichen, für Bahnzwecke
nicht benötigten Wasserkräfte auf die Anlage von Ueberlandzentralen
hinzuwirken und dadurch die erzeugte elektrische Energie den weitesten
Kreisen und namentlich der Landwirtscheft und dem Kleingewerbe nutzbar
zu machen. Sie hofft dieses Ziel am raschesten durch ein
Zusammengehen der Städte und der ländlichen Distrikte mit der In—
dustrie zu erreichen. Die Anlage solcher Ueberlandzentralen würde
durch die Errichtung vieler kleiner Elektrizitätswerke sehr erschwert,
denn die Wirtschaftlichkeit der Ueberlandzentralen ist von einem mög—
lichst dichten Abnehmerkreise abhängig. Die Errichtung kleiner Elek—
trizitätswerke mit verhältnismäßig hohen Betriebskosten oder der Ab—
schluß langfristiger Stromlieferungsverträge mit industriellen Firmen
würde aber auch einzelnen Gemeinden die Teilnahme an großen Ueber—
landzentralen mit günstigen Bezugsbedingungen und billigen Strom—
preis unmöglich machen.
Es besteht daher Anlaß, die Gemeindeverwaltungen vor der Er—
richtung kleiner Elektrizitätswerke und: vor dem Abschluß langfristiger
Lieferungsverträge mit Elektrizitätsfirmen eindringlich zu warnen.
Im Vollzuge einer Ministerial-Entschließung vom 23. v. Mts.
werden daher die Gemeindeverwaltungen von vorstehendem verständigt
und gleichzeitig beauftragt, sofort anher Bericht zu erstatten, falls sie
mit irgend einer Firma wegen Lieferung von elektrischer Kraft ins
Benehmen treten wollen.
Bei Verträgen, welche etwa mit einer Firma ge—
schlossen werden, muß auf alle Fälle die bezirksamt—
liche Genehmigung vorbehalten werden.
Hiebei verweise ich zur ganz besonderen Beachtung auf die Minist.⸗
Bekanntmachung vom 21. Mai 1098 (Min. A.-Bl. S. 261).
Schlosser.