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achtung derselben angewiesen; gegen Säumige wird strengstens vor—
gegangen werden.
Entschuldigungen, daß die Beteiligten keinen Antrag gestellt
hätten, werden jedenfalls bei schweren Unfällen, solche wegen“ Ueber—
lastung mit Arbeit oder wegen Vergessens überhaupt nicht zugelassen
werden. In denjenigen Fällen, in welchen der Verletzte vom Un—
fallorte abwesend ist (z. B. durch Einbringung in ein Krankenhaus)
hat das Bürgermeisteramt des Unfallortes die protokollarische Ein—
vernahme durch das Bürgermeisteramt des Aufenthaltsortes zu ver—
anlassen.
Sefern der Verletzte bettlägerig ist, wird in den meisten Fällen
die Verhandlung in der Behausung desselben vorgenommen werden
können; keinesfalls darf aber zugewartet werden, bis der Verletzte
etwa nach Monaten im Amtszimmer des Bürgermeisteramtes er—
scheinen kann.
Schlosser.