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Nr. 7116 0.
Homburg, den 21. Dezember 1809.
Zirkular M 225.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Retreff:
Unfalluntersuchungen.
Durch die Ministerial-Entschließung vom 11. Oktober 1905
M.-A.Bl. S. 997 — ist unter anderem angeordnet, daß die Orts—
polizeibehörden die Unfalluntersuchungen so bald als tunlich vor—
zunehmen haben und daß insbesondere nicht zuzuwarten ist bis die—
selben von den beteiligten Personen beantragt werden. Diese Anord—
nung wurde erst neuerlich durch Ministerialentschließung vom 26. Juli
1909 — M.A.Bl. Seite 645 — eingeschärft.
Gleichwohl kommt es noch tagtäglich vor, daß Verhandlungen ein—
laufen, bei denen die Unfalluntersuchung erst Monate nach dem Un—
falle (fünf, sechs, selbst acht Monate) vorgenommen worden ist. Es
handelt sich hiebei nicht etwa nur um Fälle, bei denen es zweifelhaft sein
konnte, ob die Verletzung einen Entschädigungsanspruch zur Folge
haben werde, sondern auch um solche, bei denen von vornherein un—
zweifelhaft eine länger andauernde Erwerbsbeschränktheit feststand.
Bei dem erheblichen Interesse, das die Berufszenossenschaft
an einer tunlichst baldigen und möglichst zuverlässigen Feststellung
des Tatbestandes hat, muß dieselbe auf strikten Vollzug der höchsten
Anordnungen dringen.
Die Bäürgermeisterämter werden daher zur entsprechenden Be—