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Anzeige an die Ortspolizeibehörde feilgehalten werden dürfen. Die
betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, üͤber alle diesbezüglichen An⸗
und Verkäufe ein Buch zu führen, in welchem die in 8 25 a. a. O.
aufgeführten Rubriken enthalten sein müssen.
Pulver, Feuerwerkskörper u. s. w. dürfen im Laden in Mengen
von höchstens 2i/3 Kg aufbewahrt sein.
Die Abgabe von Feuerwerkskörpern, Kanonenschläge, Frösche
Schwärmer und dergl. an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, inobesondere an Personen unter
16 Jahren ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Haft
bis zu 6 Wechen oder Geldstrafen bis zu 150 geahndet.
Des Weiteren ist Veranlassung gegeben, die Bestimmungen der
Allerh. Verordnung vom 19. November 1887 (G.-V.⸗Bl. S. 665)
„betreffend das Verbot des Feilhaltens und Führens von Waffen zur
Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen“ in Er—
innerung zu bringen. Hienach ist die Führung von Dolchen, im
Griffe feststehenden Messern, Revolvpern, Sackpistolen, Ter—
zerolen ꝛc. allen Personen unter 18 Jahren, Lehrlingen, ledigen
Dienstboten, Taglöhnern ꝛc., sowie den noch im Brode des Familien⸗
hauptes siehenden ledigen Haussöhnen untersagt.
Schlosser.