Full text : 1909 (0010)

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Hombur;, den 22. Dezember 1909.

Zirkular Mi224.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.

Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schießen in der Neujahrsnacht.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das verbotene
Schießen in der Neujahrsnacht ist nicht nur ein grober Unfug, son—
dern häufig auch Ursache schwerer Unglücksfälle. Die Bürgermeister—
ämter werden deshalb beauftrazt, sofort die einschlägigen Bestimm⸗
ungen des F 367 Ziffer 8 und des 5 368 Ziff. 7 des Reichsstraf⸗
gesetzbuches (Verbot des Schießens und Abbrennens von Feuer⸗
werkskörpern ohne polizeiliche Erlaubnis), des Art. 839 Polizeistraf—
gesetzbuches und der Vererdnung vom 19. November 1887 (Verbot
des Führens von Revolvern, Pistolen ꝛc.) wiederholt öffentlich
bekannt zu geben. J
Gleichzeitig sind die Polizeiorgane anzuweisen in der Neujahrs—
nacht schärfste Kontrolle zu üben, hiebei dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Strenge entgegen zu treten, verbotswidrig getragene Schieß⸗
werkzeuge und Feuerwerkskörper zu beschlagnahmen und die in dieser
Richtung festgestellten Verfehlungen unn ach sichtlich zur Straf—
anzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Zirkular vom 13. Sep⸗
tember 1905 Nro. 158 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom M. Juli 1805
(G.V.“Bl. S. 531 ff.) Feuerwerkskörper nur nach vorgängiger
            
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