1469
Rr. 7423 0.
domburg, den 14. Dezember 18089.
A
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Kosten der gemeindlichen Bau—
unfallversicherung.
Die K. Oberste Baubehörde als Ausführungsbehörde für ge—
meindliche Bauunfallversicherung hat gemäß Art. J Nro. 6 des
Reichsgesetzes vom 15, Juli 1909, betreffend die Aenderungen im
Finanzwesen — Reichszesetzblatt S. 745 — an die Boayerische
Pestverwaltung fjür das Jahr 19140 einen Betricbsfond abzuführen.
Die im Jahre 1909 von der Post verauslagten Entschädigungsbeträge
werden als schwebende Schuld nach näherer Maßgabe des Abs. 3
a. a. O. gestundet.
Zur Abführung des Betriebefonds und zur Verzinsung und
Tilgung der schwebenden Schuld sowie zur Deckung der im Jahre
1909 entstandenen Verwaltungs-, Unfalluntersuchnngs- und Schieds-—
gerichtskosten sind von den an der gemeinsamen Organisation be—
teiligten unmittelbaren Städten und übrigen Gemeinden 119290 M.
aufzubringen.
Hiebei ist bei den Gemeinden die Bevölkerungsziffer als Maß—
stab zu Grunde zu legen.
Die Gesamtbevölkerungszahl aller beteiligten Gemeinden beziffert
sich nach der Volkszählung vem Jahre 1905 auf 5416321. Es
trifft sonach auf den Kopf der Bevölkerung eine Beitragsleistung
von 2,2 553.