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Nr. 7201 0.
Homburg, den 20. Nevember 1909.
Zirkular M 1099.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter u.
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Sprengstoffgesetzes.
Nachdem in neuerer Zeit wiederholt aus Sprengstoffmagazinen
Sprengstoffe u. Sprengpatronen in unrechtmäßiger Weise in den Besitz
von Personen gelangt sind, werden im Vollzuge einer Ministerial- Ent⸗
schließung vom 12. If. Mts. die mit der Lagerung, Aufbewahrung, Veraus—
gabung und Versendung'von Sprengstoffen befaßten Personenkreise auf die
Bestimmungen in F1 Abs. 1 und F9 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni
1894 (R.G.Bl. S. 61), ferner auf die Ministerialbekanntmachung vom
27. Juli 1904 (G.-V.“Bl. S 531) insbesondere 88 27 ff. nach—
drücklichst hingewiesen. Die Polizeibehörden werden angewiesen,
den Vollzug sorgfältig zu überwachen und nachzusehen, ob die Spreng⸗
stoffe — namentlich da, wo eine Verausgabung zum unmittelbaren
Gebrauch im Betriebe erfolgt, wie bei Steinbrüchen, Bauten und
dergleichen — vorschriftsgemäß verwahrt sind und ob die Sprengstoff⸗
magazine auch gegen Einbruch ausreichend gesichert sind. Auf
Abstellung von Mißständen ist mit aller Entschiedenheit hinzuwirken.
Ueber die hiebei gemachten Wahrnehmungen und zur Beseitigung von
Mißständen getroffenen Anordnungen haben die Bürgermeisterämter
bis längstes 15. nächsten Monats eingehend zu berichten.
In gleicher Weise haben auch die Gendarmeriestationen zu berichten.
Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Schlosser.