425
Nr. (6887 0
HKomburg, den 28. Oktober 1809.
Zirkular M 192.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter u.
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Mitführen von Waren durch englische
Handlungshäuser
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des K. B. Staats—
ministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom 20. Ifd. Mis.
Nr. 25538 / I1 zur Kenntnisnahme und Verständigung der Polizei—
organe.
Schlosser.
Es ist festgestellt worden, daß Großbritannien den deutschen
Handlungsreisenden das Mitführen von Juwelierwaren zum Verkauf
gestattet. Im Hinblick hierauf und da die Aufrechterhaltung dieser
Behandlung den deutschen Interessen entspricht, erscheint es zweck⸗
mäßig, den englischen Handlungsreisenden die gleiche Vergünstigung
zuteil werden zu lassen. Es besteht deshalb Anlaß, den Handlungs—
reisenden englischer Häuser das Mitführen von Waren in dem durch
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896
Ziffer J 1 MReichsgesetzblatt S. 745) vorgesehenen Umfange so lange
zu gestatten, als deutsche Handlungsreisende in Großbritannien das—
selbe Recht genießen.
gez.; Frhr. v. Podewils.