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meidung der Streichung in den Bewerberverzeichnissen die Wiederholung
der Meldung der vor dem 1. Januar 1909 in denselben vorgemerkten
Militäranwärter oder Inhaber des Anstellungsscheines durch die
Stellenanwärter bis zum 1. Dezember 1909 bei der betreffenden,
die Verzeichnisse führenden Behörde zu bewerkstelligen ist.
Hierbei sind die in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits—
und sonstigen wesentlichen Verhältnissen etwa eingetretenen Aenderungen
anzugeben und ist die Richtigkeit der Angaben seitens der nicht mehr
im abktiven Dienste befindlichen Stellenanwärter durch Beilage eines
amtlichen Leumunds- und Vermögenszeugnisses zu bescheinigen.
Bei der Erneuerung der Meldung sind ferner auch die vem
Stellenanwärter bei der Bitte um Vormerkung oder später allenfalls
vorgebrachten besonderen Wünsche in Bezug auf die angestrebte Be—
dienstung, soweit sie aufrecht erhalten werden wollen, ausdrücklich zu
wiederholen.
München, den 12. Oktober 1909.
gez. Frhr. von Horn. J. A. Staatsrat v. Krazeisen.