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RNr. 6381 0.
Homburg, den 21. Oltober 1909.
Zirkular Me 1838
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug der Leichenschau, hier Be—⸗
kaͤmpfung der Tuberkulose.
Es besteht Veranlassung, die Leichenschauer des Bezirks daran
zu erinnern, daß sie lout Ziff. V Abs. III der Dienstanweisung
für Leichenschauer (G.-V--Bl. 1885 S. 661) verpflichtet sind, hin—
sichtlich der Einträge über Krankheit und Todesursuche in den Leichen—
schauscheinen, soweit tunlich, von dem behandelnden Arzt Auf—
schluß und unterschriftliche Bestätigung zu erholen.
Ferner werden die Leichenschaner angewiesen, außer den in
Ziff. VI der Dienstanweisung genannten Krankheiten auch jeden durch
Tuberkulose herbeigeführten Todesfall sowohl dem zuständigen
Buͤrgermeisteramt, als auch dem k. Bezirksarzte und dem unter—
fertigten Amte anzuzeigen. Die Anzeigen an den k. Bezirks—
arzt sind durch Vermittelung des Bürgermeisteramtes „frei durch
Ablösung“ zu senden, für die anher zu erstattenden Anzeigen gilt
bezüglich der Form und der Portopflicht des Zirkular 509,09 bezw.
die Min.-Entschl. vom 24. Februar 1909 (M.-A.Bl. 241).
Hievon sind die Leichenschauer zu verständigen.
Bezüglich der durch Tuberkulose herbeigeführten Todesfälle wird
noch bemerkt, daß eine Desinfektion der Wohnung des Verstorbenen
im Interesse der Angehörigen sowohl als auch der Allgemeinheit
dringend geboten erscheint, wie dies bereits im F 3 Abs. 3 des