Full text : 1909 (0010)

willigt werden, welche einen Neubau zu verhindern geeignet
sind, sodaß Schulhausbauten, Aufwendungen für innere
Kircheneinrichtungen u. s. w. unberücksichtigt bleiben;
daß Gesuche um freiwillige Staatsbeiträge für Kultusbauten
nur dann einer naͤheren Würdigung unterstellt werden, wenn
sie auf dem vorgeschriebenen Dienstweg durch das Kygl.
Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulange—
legenbeiten an die Kammern des Landtags gebracht werden,
und daß das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten — von ausnahmsweisen Verhältnissen
abgesehen — es ablehnen müßte, verspätet eingelaufene Ge—
suche den Kammern des Landtags zu übermitteln.
Die Justruktion der Gesuche hat nach Maßgabe des im Kreis—
amtsblatt der Pfalz, Jahrgang 1902 S. 186, 187 abgedruckten
Formulars zu erfolgen.
Soweit es sich bei den Gesuchen lediglich um Reparaturen handelt,
ist festzustellen, ob der Bau, für den der Zuschuß erbeten wird, eine
Hauptreparatur, welche cinen Neubau zu verhindern geeignet ist, oder
lediglich eine geringfügigere Bauvornahme ist. Bauprojekte und
sonstige Belege sind in diesem Fall miteinzusenden.
In dem Verzeichnis sind die Gesuche durchlaufend zu nummerieren
und alxhabeusch, nach den Namen der Gesuchsteller zu ordnen.
Die Spalie 4 ist min ienderer Sergialt auszufüllen, da
namentlich hieraus die rfuügtkeit der esuchsieller
—ãRAU — er Leistungsfähigkeit soll,
wenn irgend mẽgzlich, die Jestelung ves reinen Staatsiteuersells
und des Umlagenprezeutiatzes nict jehlen.
Sofern die zifiermäßige Angabe des Gesamtbedarfs ven etwaigen
früberen Augaben abweicht, ist die Abweichung zu begründen.
Die Vorträge in den einzelnen Spalten des Verzeichnisses sind
— unbeschadet der erforderlichen Vollständigkeit und Genauigkeit —
mit tunlichster Knappheit und Kürze zu machen.
            
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