Full text : 1909 (0010)

404

Homburgz, den 19. Oktobex 1399.

Zirkular M130.

Koͤnigliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug des Fischereigesetzes.

Gemäß Art. 108 Abs. 3 des Fischereigesetzes sind alle beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch zu Rechtbestehenden Fischerei—
pachtverträge binnen 6 Monaten nach diesem Zeitpunkte in
schriftlicher Ausfertigung in Gemäßheit des Art. 33 von dem
Berpächter bei dem k. Rezirksamte zu hinterlegen. Kanu
die Hinterlegung nicht erfolgen, weil ein schriftlicher Vertrag nicht
vorliegt, so ist diess von dem Verpächter innerhalb der bezeichneten
Frist beimuk. Bezirksamte anzuzeigen. HDie Anterlassung der
Hinterlegung oder Anzeige unterliegt det im Art. 105 angtdrohßten
 Strafe.
Nachdem das Fischereigesetz am 1. April 1909 in Kyraft ge—
treten und die Frist zur Hinterlegung oder Anzeige —8 am
1. Oktober ds. Is. abgelaufen ist, werden die einschlägigen Bürget—
meisterämter hiermit aufgefordert, ihrer Berpflichtung nunmehr
bis zum Schlusse ds. Mis. zu entsprechen. Insoweit dies be—
reits im Laufe ds. Irs. geschehen ist, genuͤgt eine desfallsige kurze
Anzeige.

J. V.
Müuller.
            
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