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Fr 6108 0.
Somburg, den 183. Oktober 1909.
Zirkular M 175.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Weingesetzes.
Laut Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom
14. v. Mis. (G.- u. B.⸗Bl. Nro. 45) ist im Königreich Bayern
neben verschiedenen Bezirken der Kreise Unter-, Mittel- und Ober—
franken, Oberpfalz u. Schwaben der ganze Regierungsbezirk der
Pfalz als am Weinbau beteiligtes Gebiet im Sinn des F 3 Abs. 8
des Weingesetzes vom 7. April 1900 — R.G-Bl. S. 393 —
bestimmt worden. Außerhalb dieser Gebiete darf in Bayern eine
Zuckerung der aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmoste,
Weine und vollen Rotweinmaische nicht stattfinden; eine Zuckerung
der aus ausländischen Trauben gewonnenen Moste, Weine und
Maischen ist im Inlande überhaupt nicht zulässig (Kr.-A.-Bl. 1909
—
Dies ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Im Vellzuge einer Regicrungs-Entschließung vem 30 IX. 1909
wird ferner, zum Teil im Nachgang zu Zirkular Nr. 147,09. noch
folgendes angeordnet:
1) Die schriftlichen Anzeigen über die Absicht der Zuckerung und
über die Herstellung von Haustrunk (s. H 83 Abs. IV und
F 11Abs. III des Weingesetzes und Ausführungsbestimmungen
hiezuwsind ven den Bürgermeistern jeweils zu Beginn des Monats