Full text : 1909 (0010)

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Schulverweser und Hilfslehrer an den öfsentlichen Volksschulen, also
mit Ausschluß der zu vorübergehender Stellvertretung oder Aushilfe—
leistung unständig verwendeten Lehrpersonen und der Fachlehrer.
Diese Wahl, welche gleichfalls unter Leitung des Vorstandes der
Distriktsverwaltungsbehörde zu vollziehen ist, findet sofort nach Be—
endigung des Wahlgeschäftes Ziffer J. statt.
Hievon sind die in Betracht kommenden Lehrpersonen als bald
zu verständigen und zur Teilnahme einzuladen.
Nachdem die Wahl des Vertrauensmannes ꝛc. der Kreispensions—
anstalt nur dann vorgenommen werden kann, wenn wenigstens die
Hälfte der Wahlberechtigten des Bezirks anwesend ist, werden letztere
ersucht, recht zahlreich zu erscheinen.
Bemerkt wird noch, daß zufolge einer Regierungs-Entschließung
keine Erinnerung besteht, wenn der auf den Nachmittag des Wahl—
tages fallende Unterricht (an Sonntag- oder Fortbildungsschulen)
seitens solcher Lehrer, die sich am Wahlgeschäfte beteiligen, aus—
gesetzt wird.

Schlosser.
            
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