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Homburg, den 12. Oktober 1909.
3Zirkular.
Königliches Bezirksamt
Houmburg.
An die
Distrikts-u. Lokalschulinspektionen
des Bezirks.
Betreff:
Die Benützung der Schullokale zur
Abhaltung der Gemeindewahlen.
Die k. Regierung der Pfalz hat durch Entschließung vom 5.
November 1884 Nr. 16414 Rausgesprochen, daß in solchen kleineren
Landgemeinden, in welchen weder die Gemeindelokale zur Benützung
als Wahllokale bei den Gemeindewahlen geeignet sind, noch zu diesem
Zwecke andere geeignete Lokalitäten zur Verfügung siehen, eines der
Schulzimmer als Wahllokal verwendet und der Squlunterricht am
Tage der Wahlhandlung, soweit dies absolut geboten ist, ausgesetzt
werden könne. Von dieser Befugnis muß, abgesehen von Kusel,
Lauterecken, Wolfstein, St. Julian, Odenbach, Jettenbach und Rammels-—
bach bezüglich sämtlicher Gemeinden des Amtsbezirkes Gebrauch ge—
macht werden.
Die Gemeinderatswahlen finden in der Zeit vom 1. November
bis 15. Dezember lfd. Irs. statt. Termin und Wahllokale werden
von den Wahlkommissären öffentlich bekannt gegeben werden.
Hievon ersuche ich die betr. Lehrer zu verstaͤndigen. Diejenigen
Lehrer, welche aus dem angegebenen Grunde am Wahltage keinen
Unterricht zu erteilen haben, haben sich beim Wahlgeschäfte als
Protokoll- oder Stimmlistenführer zur Verfügung zu stellen.
Schlosser.