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Nr. 6109 0.
domburg, den 5. Oltober 1909.
Zirkular M 167.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Heimataesetzes.
In Ziffer 14 der Enischließung des K. Staatsminisseriums des
Innern vom 28. Dezember 1899, Vollzug des Gesetzes über Heimat,
Verehelichung und Aufenthalt betreffend (M.A. Bl. Seite 803),
ist den Bürgermeistern der pfälzischen Gemeinden bei jedem
Heimaterwerb nach Art. 28 des Heimatgesetzes zur Pflicht gemacht,
zu prüfen, ob der Bewerber ein volljähriger selbständiger Angehöriger
der Pfalz ist und sich in der betreffenden Gemeinde niedergelassen
hat. Ferner hat das Bürgermeisteramt der neuen Heimatgemeinde
zu konstatieren, ob die vorgeschriebene Anzeige an die Behörde der
früheren Heimatsgemeinde erstattet wurde.
Diese Erklääͤrung gegenüber der früheren Heimatgemeinde hat
von dem Bewerber selbst auszugehen und darf ohne dessen besonderen
Auftrag nicht von dem Bürgermeister der neuen Heimatgemeinde ab—
gegeben werden.
Die auf den Heimaterwerb bezüglichen Erklärungen sind nach
Abs. III der genannten Ziffer sorgfältig in der Gemeinderegistratur
aufzubewahren.
Eine beschlußmähige Berleihung des Heimatrechts ist in den
Fällen des Art. 28 nicht veranlaßt und hat daher zu unterbleiben.